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Germany: Legislation

Acting President (1925)

Gesetz über die Stellvertretung des Reichspräsidenten. Vom 10. März 1925.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichrats hiermit verkündet wird:

§ 1. Zum Stellvertreter des am 28. Februar 1925 verstorbenen Reichspräsidenten wird der Präsident des Reichsgerichts bis zum Amtsantritt des neuen Reichspräsidenten bestimmt.

§ 2. Die Vorschriften der Reichsverfassung über den Reichspräsidenten finden für die Dauer der Stellvertretung auf den Stellvertreter Anwendung. Der Stellvertreter bezieht für die Dauer der Stellvertretung des Reichspräsidenten das diesem zustehende Diensteinkommen einschließlich der Aufwandsgelder.

§ 3. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 10. März 1925. [1]

Offices of Reichspräsident and Reichskanzler merged (1934)
Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs. Vom 1. August 1934.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.

§ 2. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung von dem Zeitpunkt des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft.

Berlin, den 1. August 1934. [2]
Acting President (1949)

The authority of the Bundespräsident (Federal President) devolved on the President of the Bundesrat in virtue of the Basic Law (Grundgesetz) for the Federal Republic of Germany, Article 136 (2):

Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrats ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Until the election of the first Federal President his powers will be exercised by the President of the Bundesrat. He has not the right to dissolve the Bundestag.
With election and swearing-in of Theodor Heuss (12 Sep 1949) as the first Federal President, the functions of the head of state was transferred from Arnold to Heuss.


[1] Reichsgesetzblatt. Teil I. 1925, Ausgegeben zu Berlin, den 10. März 1925, Nr. 7. S. 17.
[2] Reichsgesetzblatt. Teil I. 1934, Ausgegeben zu Berlin, den 2. August 1934, Nr. 89. S. 747.

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